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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die
Wahrnehmung der Befugnisse des Versorgungsträgers nach § 219 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, für die Erteilung von Auskünften nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 73 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,
Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist, und für die Beitragszahlung gemäß § 225 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - und
Festsetzung, Zahlung, Einziehung und Erstattung von Abfindungen und weiteren Zahlungsansprüchen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137) sowie nach Abschnitt 11 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.
die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 und § 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von…
die Bestimmung des Zahlungsempfängers nach § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,
Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes werden, soweit § 2 nichts Abweichendes bestimmt, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung…
im Übrigen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung.
werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereichs des Ministeriums für…
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für Entscheidungen nach §§ 3 und 6.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.