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Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über zu.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
einer Person seines Vertrauens
Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.