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Zu beteiligen sind
der Betroffene,
der Betreuer,
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
der Betroffene,
diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.
Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit…
Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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