§ 324 FamFG
Wirksamwerden von Beschlüssen
Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.