§ 422 FamFG
Wirksamwerden von Beschlüssen
Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.