Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.
Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
einer Person seines Vertrauens
Ist der Betroffene untergebracht, kann er Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
§ 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung…
Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.