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Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
Freiheitsentziehungssachen.
Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.