§ 383 FamFG
Mitteilung; Anfechtbarkeit
(1)
Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.
(2)
Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
(3)
Die Eintragung ist nicht anfechtbar.