§ 434 FamFG
Antrag; Inhalt des Aufgebots
Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
die Bezeichnung des Antragstellers;
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.