Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags
eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist,
den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie
die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten.
Bei Aufgeboten zum Zweck der Kraftloserklärung von Urkunden aufgrund des § 808 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt an die Stelle der in § 478 Abs. 2 Satz…
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeitpunkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als…
Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.