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Bei Aufgeboten zum Zweck der Kraftloserklärung von Urkunden aufgrund des § 808 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt an die Stelle der in § 478 Abs. 2 Satz 1, § 478 Abs. 3, § 480 Abs. 1 Satz 3 und § 482 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Das Gleiche gilt bei Aufgeboten aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht kommt.
Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Veröffentlichung im Amtsblatt. Diese Veröffentlichung tritt im Fall des § 475 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger.