§ 28 FamGKG
Wertgebühren
(1)
Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Verfahrens- wert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro 2 000 500 21,00 10 000 1 000 22,50 25 000 3 000 30,50 50 000 5 000 40,50200 00015 000140,00500 00030 000210,00 über 500 000 50 000 210,00 Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2)
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.