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In einer Kindschaftssache, die betrifft, beträgt der Verfahrenswert 5 000 Euro.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
die Kindesherausgabe oder
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
§ 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.
die Kindesherausgabe,
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 14)
Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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