FeinGehG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 FeinGehGGesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren § 3§ 5 Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3. § 3§ 5