FeinOAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 FeinOAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.