Anlage AugenoptAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 701 - 704)
Anlage FeinwAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 892 - 901)
§ 1 FeinOAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach
Anlage Nr. a) BrillVerfMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
§ 4 Abs. 2 Nr. 9 FeinwAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
Fügen,