§ 1 Abs. 1 FernUSGAnwendungsbereich
Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 FernUSGZulassung von Fernlehrgängen
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
§ 2 FernUStVtrG SLGesetz Nr. 1086 über die Zustimmung zum Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen Vom 8. November 1978
Der Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen wird nachstehend veröffentlicht.
Art. 7 Nr. 5 FernUStVtr SLStaatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG).