FernUSG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 FernUSGAusschluss abweichender VereinbarungenGesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht · 1. Abschnitt § 9§ 11 Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.