Art. 13Pr SN-5340Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978
Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht…
Art. 8 Abs. 4 FernUStVtr SLEignung des Fernlehrgangs
Lehrkräfte, die Lösungen und Ausarbeitungen der Teilnehmer prüfen, korrigieren und begutachten oder die Teilnehmer fachlich beraten oder begleitenden Unterricht…