Art. 8 FernUStVtr SL
Ein Fernlehrgang ist nur dann im Sinne des Artikels 7 Nr. 1 geeignet, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
Der Fernlehrgang muss die zum Erreichen des angegebenen Lehrgangszieles erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und didaktisch aufbereitet vermitteln. Dies erfordert
die Vollständigkeit des Lehrmaterials,
die Gleichwertigkeit des Lehrgangsinhalts mit dem Inhalt eines öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsganges und die Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen einer öffentlich-rechtlichen Prüfung, soweit der Fernlehrgang diesem Bildungsgang entsprechend oder auf diese Prüfung vorbereiten soll,
die Orientierung am Stand der Wissenschaft, die Beachtung der geltenden Normenvorschriften und die Berücksichtigung der üblichen Terminologien,
eine einwandfreie sprachliche und eine adressatenangemessene Gestaltung,
bei Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, die Berücksichtigung der beruflichen Praxis sowie der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung,
die Beachtung fernunterrichtsdidaktischer Grundsätze und die Anwendung bewährter oder neuer erfolgversprechender didaktischer Methoden; erforderlich sind, insbesondere
Der einen Fernlehrgang begleitende Unterricht muss hinsichtlich
seiner Art und Dauer,
der verwendeten Unterrichtsmittel,
der Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten und
der Abstimmung mit dem Fernunterricht geeignet sein, das Erreichen des Lehrgangszieles angemessen zu fördern.
Lehrkräfte, die Lösungen und Ausarbeitungen der Teilnehmer prüfen, korrigieren und begutachten oder die Teilnehmer fachlich beraten oder begleitenden Unterricht erteilen, müssen für ihre Aufgabe befähigt sein.
Soweit der Fernlehrgang einem öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsgang entsprechen soll, ist das für diesen Bildungsgang geltende Bewertungssystem anzuwenden.
Über Einzelheiten der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erlässt der Verwaltungsausschuss Richtlinien.