FertigungsMechAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 FertigungsMechAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3