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Die Personal- und Personalnebenkosten für Verwaltungskräfte werden im Rahmen der nach Schulformen/Bildungsgängen und Schülerzahlen festgesetzten Stellen/-anteile – unabhängig von Zahl und Art der tatsächlich beschäftigten Verwaltungskräfte – mit einem Durchschnittsbetrag pauschal bezuschusst. Der für die Berechnung der Schülerzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres. Die Stellenzahl richtet sich nach Anlage 3. Der Pauschalbetrag bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder wie folgt:
Grundvergütung gemäß betragsmäßiger Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
zuzüglich des Betrages einer jährlichen Sonderzahlung, die sich nach dem tariflichen Bemessungssatz in der Entgeltgruppe 6 bestimmt,
insgesamt zuzüglich 30 Prozent der Beträge zu 1. bis 2. (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).
Die als notwendig anzuerkennende Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern sowie etwaigem zusätzlichen Hauspersonal bemisst sich in Form einer Pauschalabgeltung nach Quadratmetern anerkannter schulisch genutzter Nettogrundfläche (§ 5 Abs. 5 und 6). Die Zahl der ohne Hinzutreten schulischer Besonderheiten bezuschussungsfähigen Stellen ergibt sich aus Anlage 4. Diese werden mit dem sich nach Absatz 1 errechnenden Pauschalbetrag multipliziert.
Die Personal- und Personalnebenkosten des erforderlichen Verwaltungs- und Hauspersonals werden pauschal abgegolten. Das Ministerium legt in der Rechtsverordnung…
Die über Absatz 2 Nr. 1 hinaus anfallenden Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer werden gemäß § 107 Abs. 3, die Kosten des Verwaltungs- und Hauspersonals…
Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten für Fortbildung sowie die…
Für die fortdauernden Sachausgaben - mit Ausnahme der in § 106 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Sachkosten sowie der gesonderten Pauschalen unterfallenden Ausgaben für…
nach dem 12-fachen monatlichen Grundentgelt für eine Stelle nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, zuzüglich 40 Prozent dieses monatlichen Grundentgelts…
für die Bewirtschaftung der Personalbedarfspauschale und der Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 des Schulgesetzes NRW).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.