FeuerwEhrZG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Gesetz Nr. 685 über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Vom 3. Juli 1959
Der Auszuzeichnende muss der Ehrung würdig sein.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens.