§ 64 FeV
Identitätsnachweis
(1)
Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt
1.
die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
2.
die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,
3.
bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder
(2)
Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.