§ 2 VerklVVerordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 StVZOAusnV 52Zweiundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 StVZOAusnV 54Vierundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 StVZOAusnV 15Fünfzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 2 StVZOAusnV 53Dreiundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.