Anlage FeV2010AusnV 2
(zu § 1)
Anlage FeV2010AusnV 2
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3114; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage FeV2010AusnV 2
Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt oder von den Polizeien der Länder durchgeführte zusätzliche Fahrausbildung nachgewiesen haben. An der zusätzlichen Fahrausbildung können nur Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B teilnehmen, die zu Beginn der zusätzlichen Fahrausbildung nicht mit Punkten im Fahreignungsregister belastet sind. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Auszuges aus dem Fahreignungsregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf.