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§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
§ 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025…
§ 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.