FGO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietGerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege§ 31 FGOFinanzgerichtsordnung · Erster Teil, Abschnitt IV§ 32 Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.§ 32