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wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.
Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
(weggefallen)
(weggefallen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.