§ 46 VwGO
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
1.
der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und
2.
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
3.
(weggefallen)
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
(weggefallen)