FGO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietVerfassung und Verfahren der Finanzgerichte§ 35 FGOFinanzgerichtsordnung · Erster Teil, Abschnitt V, Unterabschnitt 2§ 36 Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.§ 36