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Beteiligte am Verfahren sind
der Kläger,
der Beklagte,
der Beigeladene,
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).
der Beklagte,
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
über die Beiladung.
§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.