§ 61 VwGO
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.