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Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung in der Trägerschaft des Bundes werden hinsichtlich der im Lande Nordrhein-Westfalen belegenen Einrichtungen und der von diesen angebotenen Studiengänge staatlich anerkannt, wenn sie den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes gleichwertig sind.
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Herstellung der Gleichwertigkeit dienen. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HG 2004 findet entsprechende Anwendung; § 96 HG gilt entsprechend.
Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag des Trägers der Bildungseinrichtung die staatliche Anerkennung aus. Es kann zuvor eine gutachterliche…
Staatlich anerkannte Fachhochschulen oder Hochschulen für angewandte Wissenschaften, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande…
Die staatliche Anerkennung kann vom Ministerium erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit der an anderen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
Auf Antrag des Senats kann das für Inneres zuständige Ministerium eine außerhalb der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen…
Nach Maßgabe ihrer Anerkennung haben die staatlich anerkannten Hochschulen das Recht, die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“, „Hochschule für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.