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Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 27, der Studienordnungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Nummer 1 sowie an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen der Prüfungsordnung gemäß § 26a Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des nach § 29 Absatz 2 zuständigen Ministeriums. Satz 1 gilt für den Erlass der Zulassungs- und Einschreibungsordnung gemäß § 3 Absatz 4a Satz 3 oder Absatz 4b Satz 3 an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen sowie der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen entsprechend.
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen bedürfen die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade gemäß § 96 HG 2004 der Genehmigung des nach § 29 Absatz 2 zuständigen Ministeriums und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung des der Fachhochschule erteilten Ausbildungsauftrags gefährdet wird, insbesondere wenn
der gebotene Praxisbezug der Ausbildung,
die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit der an anderen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
nicht gewährleistet ist.
In den Fällen des Absatzes 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Maßnahme
gegen Rechtsvorschriften verstößt,
die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.
§ 108 Abs. 4 und 5 HG 2004 gilt entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der…
die Genehmigung von Studienordnungen,
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Die Genehmigung setzt voraus, daß die Lehrpläne, die Organisation der Lehrgänge, die Qualifikation der Lehrkräfte, der Bildungsgang der Teilnehmer und das…
Eine Genehmigung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn die Hochschule die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs bietet und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.