Art. 1 Abs. 2 Nr. 12 SN-19673Gesetz zur Umsetzung der Ausbildungsoffensive an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum
Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: „§ 11b Kanzlerin oder Kanzler Die Kanzlerin oder der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Hochschulverwaltung,…
§ 17a Abs. 1 FHGöD NRWGesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen leitet der Kanzler als Mitglied des Präsidiums die Verwaltung der Fachhochschule.…
§ 27 Abs. 5 MhGGesetz über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz - MhG) Vom 4. Mai 2010*
Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf der Grundlage einer öffentlichen Stellenausschreibung im Benehmen mit der Rektorin oder dem Rektor und dem Senat von der…
Art. 1 Abs. 3 SN-12623Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes
Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Fachhochschule, erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und ist Beauftragter für den…