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Die Leiterin der Hochschulverwaltung führt den Titel „Kanzlerin der Hochschule für Musik Saar“, der Leiter den Titel „Kanzler der Hochschule für Musik Saar“.
Sie oder er leitet die Hochschulverwaltung nach den Weisungen der Rektorin oder des Rektors und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Senats. Sie oder er wirkt darauf hin, dass die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt.
Sie oder er bereitet für das Rektorat den Entwurf des Haushaltsvoranschlages und einen Vorschlag für die Mittelverwendung vor. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft finanzrelevanten Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen.
Die Organe der Hochschule und ihre Gliederungen haben der Kanzlerin oder dem Kanzler in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich Auskunft zu erteilen. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist zu den Sitzungen des Senats und des erweiterten Senats unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Sie oder er hat das Recht, dort jederzeit das Wort zu ergreifen. Sie oder er nimmt an Wahlen nicht teil.
Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf der Grundlage einer öffentlichen Stellenausschreibung im Benehmen mit der Rektorin oder dem Rektor und dem Senat von der Ministerin oder dem Minister für Bildung und Kultur bestellt. Bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über umfangreiche, der Aufgabenstellung angemessene berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt.