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Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 12 Abs. 3 LBesG) sowie über die Überschreitung des Vomhundertsatzes gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 BBesG i.V.m. § 12 Abs. 4 LBesG gilt § 2 entsprechend.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der…
Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 37 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie über die…
Treffen Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezügen nach den §§ 2 und 3 zusammen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages der…
Treffen Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezügen nach den §§ 3 und 4 zusammen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages der…
Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge sind nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des…
Befristet gewährte Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 37 des Landesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.