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Leistungsbezüge nach den §§ 4 bis 5 können grundsätzlich nebeneinander wie auch neben der Forschungs- und Lehrzulage nach § 7 gewährt werden. Eine gleichzeitige Vergabe mehrerer besonderer Leistungsbezüge und Funktions-Leistungsbezüge ist möglich. Dabei darf dieselbe Leistung nicht mehrfach honoriert werden.
Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 4 können grundsätzlich nebeneinander wie auch neben Forschungs- und Lehrzulagen nach § 5 gewährt werden. Eine gleichzeitige…
für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge) oder
Mehrere Leistungsbezüge nach § 3 oder nach § 4 können nebeneinander vergeben werden. Leistungsbezüge nach den §§ 3 bis 5 können nebeneinander und auch neben…
Die Leistungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 können nebeneinander gewährt werden, wenn für jeden dieser Leistungsbezüge die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 4…
Für besondere Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden…
Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.