§ 7 FIAusbV
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1)
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2)
Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.