FIDEVerzV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 FIDEVerzVVerordnung zum Verzeichnis der Zuwiderhandlungen, die in das Aktennachweissystem für Zollzwecke aufgenommen werden sollen § 1Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1Schlussformel