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Für die Rechnungslegung und die Buchführung der Kliniken gelten die § 1 Absatz 1 sowie §§ 2, 3, 5, 6 und 8 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist sowie die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist entsprechend.
Rechnungslegungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften wie dem Handelsgesetzbuch sowie steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Soweit durch Gesetz oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes oder Gleichlautendes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Zahlungen, Buchführung,…
Rechnungslegungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften wie dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowie steuerrechtliche Vorschriften…
Die Rechnungs- und Buchführungspflichten ergeben sich aus der Krankenhaus-Buchführungsverordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern regeln sich nach den Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen, unabhängig davon, ob das…
Rechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.