FinDPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22 FinDPrVInkrafttretenVerordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft · Teil 4 § 21Anlage 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.