§ 16 Abs. 2 Nr. 3 FischwAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
§ 22 Abs. 2 Nr. 3 FischwAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
§ 4 Abs. 5 Nr. 3 FischwAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§ 3 Abs. 3 AtDeckVVerordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 FischwAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,