Art. 8 Abs. 3 32007R0587VERORDNUNG (EG) Nr. 587/2007 DER KOMMISSION vom 30. Mai 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08
Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach Ablauf der vertraglichen Lagerdauer innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs gezahlt, sofern…
§ 6 Abs. 1 FischBeihVMitwirkungspflichten
Der Einlagerer hat der Bundesanstalt auf Verlangen die Voraussetzungen der Beihilfegewährung nachzuweisen. Die geforderten Nachweise sind durch Vorlage von in…
§ 4 Abs. 1 PrLagerhBeihVVerordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse
Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.