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Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit
keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht oder
eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 12 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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