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Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.
Auf Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), sowie auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für bewirtschaftete Anlagen gelten die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 10 Abs. 1 und 2, §§ 19, 20, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34 entsprechend.
Soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Diese Verordnung gilt für die Cypriniden- und Salmonidengewässer, soweit sie in der Anlage 1 bezeichnet sind. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder…
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Auf Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen),…
Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.