§ 23 FischSeuchV 2008
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe, die behördliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.
aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
in welche die nicht exotische Seuche weiterverschleppt worden sein kann,
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.