§ 1 Abs. 1 FischSeuchV 2008Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
Anlage 1 TierSeuchMeldVVerordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 61, S. 7 - 10)
Anlage 3 TierSeuchMeldVVerordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 61, S. 13 - 14)
§ 2 Abs. 2 FischSeuchV 2008Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegt vor: Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission…
Art. 8 Abs. 1 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen für gelistete Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten…