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Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:
Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,
Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,
Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,
Fangmethoden.
Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
Im Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Im Prüfungsbereich Fangtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.